Bei der Sanierung von öffentlichen Gebäuden, besonders bei Schulen, müssen Planerinnen und Planer den Wunsch nach Öffnung und Transparenz mit komplexen Brandschutzvorgaben vereinbaren. Mit Leichtbauwänden und einer nichtbrennbaren Dämmung aus Mineralwolle ist das ökonomisch, nachhaltig und flexibel möglich. Vorausgesetzt, man kennt die wichtigsten Brandschutzregeln für die Planung und Ausführung. Wir erklären hier, welche das sind.
Die energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden, wie bei Schulen oder Verwaltungen, ist die Gelegenheit, Räume neu zu organisieren. Die vielen öffentlichen Bestandsgebäude der Gründer- und Nachkriegsjahre mit der üblichen Raumhierarchie ‒ ein zentraler, langer Erschließungsflur mit Treppenhaus und einer Abfolge geschlossener Räume ‒ entsprechen nicht mehr einer zeitgemäßen, interdisziplinären und multidirektionalen Arbeits- und Lernumgebung. Diese braucht transparente und veränderbare Raumbezüge, individuelle und gemeinschaftliche Arbeits-, Besprechungs- und Beratungsflächen, die flexibel, offen und barrierefrei ineinandergreifen. Dagegen bieten öffentliche Gebäude der 1960er bis 1980er Jahre zwar einen flexibleren Grundriss, aber keinen zeitgemäßen Brandschutz.
Brandschutz und Nutzung von öffentlichen Gebäuden stehen heute oft konträr zueinander. Das muss nicht sein. Die räumliche wie brandschutztechnische Modernisierung ist auch bei scheinbar unflexiblen oder historischen Gebäuden lösbar: Mit Leichtbauwänden, einer Dämmung aus nichtbrennbarer Mineralwolle (Dämmstoffe Glaswolle und Steinwolle) sowie einem ganzheitlich durchdachten Brandschutzkonzept lassen sich die Brandschutzziele der aktuellen Musterbauordnung, der Muster-Schulbau-Richtlinie und der Landesbauordnungen sicher und ökonomisch erfüllen. Gleichzeitig lassen sich mit Leichtbauwänden und einer Dämmung aus Mineralwolle neue Raumkonzepte umsetzen, die sich langfristig flexibel und nachhaltig an veränderte Bedürfnisse anpassen.
Verwaltungsgebäude mit Foyer, Atrium oder Veranstaltungsräumen sowie Schulen gelten in der Regel als Sonderbauten. Das bedeutet zwar, dass die brandschutztechnischen Anforderungen an das Gebäude nach MBO, bzw. MschulbauR, teilweise geregelt sind. Darüber hinaus kann es aber abweichende Vorgaben für den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz geben. Die Einhaltung der Ziele eines Brandschutzkonzepts ist letztlich entscheidend für den Brandschutznachweis. So dürfen zum Beispiel ein ehemals brandschutztechnisch notwendiger Flur und ein daran angrenzender, geschlossener Raum offen miteinander verbunden werden, sofern alternative Rettungswege geschaffen werden und ein sicheres Brandschutzkonzept, z.B. über automatische Rauchmeldeanlagen, besteht. Der Flur darf auch möbliert werden, wenn die Möblierung selbst weder die Breite noch die Nutzung des eigentlichen Rettungsweges behindert oder eine Brandlast darstellt. Es gibt also einen gewissen Gestaltungsfreiraum innerhalb eines Brandschutzkonzepts.
Für ein Verwaltungsgebäude ist die Öffnung einer Nutzungseinheit nach MBO von bis zu 400 m² Größe ohne einen separaten Fluchtflur geregelt möglich. Für Schulen ist, gemäß der Broschüre „Brandschutz im Schulbau“, sogar eine Öffnung der Lernflächen bis zu 600 m² vertretbar, weil Schulen im Allgemeinen eine niedrigere Brandlast haben als Verwaltungsgebäude.* So entsteht neuer Raum für offene Arbeitsbereiche, Teamcluster und vielfältige Nutzungen. Voraussetzung dafür sind mindestens zwei Rettungswege unterschiedlicher Qualität. Von jedem Punkt der Fläche muss ein erster Rettungsweg in 35 Metern Luftlinie (durch Bauteile gemessen) zu einem brandgeschützten Treppenhaus, Flur oder Ausgang (nach §33 MBO) führen. Bei Schulen gilt zudem: Ein weiterer Rettungsweg muss in maximal 25 Metern Lauflänge mindestens zu einer benachbarten Einheit oder zu einem Ausgang, Flur oder Treppenhaus führen. Große offene Arbeits- und Lernflächen bei Schulen und Verwaltungen brauchen also mindestens zwei oder je nach Raumgröße und -geometrie mehr Ausgänge, die der Selbstrettung der Nutzenden und als Angriffspunkte für die Feuerwehr dienen.
Ist der Grundriss entsprechend organisiert, müssen die offenen Flächen brandschutzkonform voneinander, von Treppenhäusern und von Laboren oder Küchen getrennt werden. Auch Atrien, Hallen oder Galerien, die sich vertikal in einem Gebäude erstrecken, sind entsprechend brandschutzkonform, geschossweise von den Arbeits- und Lernflächen zu trennen. Dazu gilt die maximale Begrenzung von Flächen in Brandabschnitte, mit 40 x 40 m bei Verwaltungsgebäuden und 60 x 60 m bei Schulgebäuden. So passen mehrere offene Arbeits- und Lernflächen mit den jeweils entsprechenden Fluchtwegen in einen Brandabschnitt. Diese Größenordnung erleichtert die Umsetzung des Brandschutzes im Bestand erheblich. Entscheidend ist dabei die brandschützende Qualität der trennenden Bauteile gemäß der jeweiligen Brandschutzvorgaben – für Verwaltungsbauten die der MBO, für Schulen die der MSchulbauR, und für beide gelten die jeweiligen Landesbauordnungen.
Trennende Bauteile aus Holz- oder Metallständerwänden mit einer nichtbrennbaren Gefachdämmung aus dem nichtbrennbaren Dämmstoff Mineralwolle und einer entsprechenden Beplankung bieten hier die jeweils notwendige feuerhemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Qualität für alle Gebäudeklassen, auch für Sonderbauten. Was genau bei der brandschutzgerechten Ausführung der Trennwände mit Mineralwolle zu beachten ist, erklären wir in einem zweiten Beitrag.
*„Brandschutz im Schulbau – Neue Konzepte und Empfehlungen“
Broschüre, 1. Aufl. 2017, Herausgegeben von: Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA, Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft, Technische Universität Kaiserslautern, Unfallkasse NRW, Verband Bildung und Erziehung (VBE) S.20)