Mineralwolle - Der Dämmstoff
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Services rund um Mineralwolle: Energieausweis

Energieausweis: Nutzen für Hausbesitzer, Vermieter, Mieter und Käufer

  • Hausbesitzer
  • Sonderfall Eigentumswohnung
  • Zwingende Nachrüstungsverpflichtungen
  • Vermieter/Verkäufer
  • Mieter/Käufer


  • Wer braucht eigentlich einen Energieausweis

    Wer braucht einen Energieausweis?

    Foto: ASUE

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    Neuen Mietern ist der Energieausweis vorzulegen

    Der Energieausweis ist ausschließlich potentiellen Mietern vorzulegen

    Foto: LBS

    Hausbesitzer
    Als Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses beabsichtigen Sie früher oder später an Ihrem Haus Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten vorzunehmen. Das ist der beste Zeitpunkt, auch in Energieeinsparung zu investieren.

    Der bedarfsorientierte Energieausweis ist die ideale Vorbereitung dafür. Denn mit einer gut geplanten energetischen Modernisierung Ihres Gebäudes können Sie gleich mehrfach gewinnen:

    1. Sie senken Ihren Energieverbrauch, machen sich damit unabhängiger von künftigen Entwicklungen für Gas, Öl oder Strom und schonen die Umwelt.

    2. Sollten Sie sich eines Tages entscheiden, Ihr Haus zu verkaufen oder zu vermieten, gilt geringer Energieverbrauch als wertsteigernd.

    3. Ein energetisch sinnvoll modernisiertes Haus bietet nicht zuletzt einen hohen Wohnkomfort und ein angenehmes Wohnklima.

    4. Können Sie ohnehin anstehende Modernisierungsarbeiten mit Energie sparenden Maßnahmen verbinden, sind die Mehrkosten häufig gering. Wenn Sie beispielsweise die Fassade neu verputzen, muss ohnehin ein Gerüst aufgestellt werden. Der Aufpreis für eine Wärmedämmung ist dann vergleichsweise niedrig. Zu einem späteren Zeitpunkt kann dies erheblich teurer werden.

    Ihr Energie-Fachberater im Baustoff-Fachhandel vor Ort berät Sie gerne, wie Sie bei Ihrem Modernisierungsvorhaben Energie einsparen und damit gleichzeitig die Umwelt und Ihren Geldbeutel schonen können.

    Sonderfall Eigentumswohnung
    Ein einzelner Wohnungseigentümer kann für seine Eigentumswohnung keinen individuellen Energieausweis erstellen lassen. Der Energieausweis ist immer nur für ein gesamtes Gebäude gültig. Jeder Eigentumswohnungsbesitzer hat jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung eines Energieausweises. Die Kosten müssen von der Eigentümergemeinschaft gemeinsam übernommen werden. Ist der Energieausweis erstellt, muss die Eigentümerversammlung über die Modernisierungsempfehlungen beraten: Mit Ausnahme der zwingenden Nachrüstungsverpflichtungen nach § 10 EnEV können die Eigentümer ohne rechtliche Folgen wählen, ob sie den Modernisierungsempfehlungen nachgehen oder nicht.

    Zwingende Nachrüstungsverpflichtungen
    Eigentümer von bestehenden Gebäuden sind verpflichtet Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und die vor dem 1.10.1978 aufgestellt worden sind, bereits seit dem 31.12.2006 außer Betrieb zu nehmen. Heizungen, die vor dem oben angegebenen Stichtag eingebaut wurden und nach dem 1.11.1996 durch nachträgliche Maßnahmen die zulässigen Abgaswerte einhalten, müssen zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen werden. Auch Heizkessel mit nach dem 1.11.1996 erneuertem Brenner müssen zum 31.12.2008 außer Betrieb genommen werden.

    Ausnahmen: Wenn die Heizungen mit Niedertemperatur-Heizkesseln oder Brennwertkesseln ausgestattet worden sind, gilt die Nachrüstungsverpflichtung nicht. Auch bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer beim Inkrafttreten der EnEV 2001 (1.02.2002) eine selbst bewohnt hat, müssen Heizkessel erst dann ausgetauscht werden, wenn ein Eigentümerwechsel nach dem 1.02.2002 stattgefunden hat. Eigentümer von Bestandsgebäuden mit heizungstechnischen Anlagen mussten bereits laut EnEV 2004 ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen bis zum 31.12.2006 mit einer Wärmedämmung versehen. Ebenfalls nach EnEV müssen Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum 31.12.2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt pro m² K nicht überschreitet.

    Vermieter/Verkäufer von Wohnungen und Gebäuden
    Mit der Energieeinsparverordnung sind Gebäudeeigentümer verpflichtet, Miet- und Kaufinteressenten bei der Neuvermietung bzw. beim Verkauf von Gebäuden einen Energieausweis vorzulegen.
    Wird ein Gebäude bzw. eine Wohnung nicht neu vermietet oder verkauft, besteht auch keine Verpflichtung einen Energieausweis auszustellen. Der Energieausweis ermöglicht Gebäudeeigentümern, die energetische Qualität ihrer Gebäude am Markt darzustellen. Investitionen in die Gebäudehülle oder die Heizungsanlage können dadurch erstmals für potenzielle Mieter vor Abschluss des Mietvertrages sichtbar gemacht werden. Die Attraktivität des Gebäudes erhöht sich dadurch deutlich.

    Der Energieausweis ist ausschließlich potentiellen Mietern vorzulegen. Er kann durch Vorlage oder Aushang gezeigt werden, die Aushändigung einer Fotokopie ist nicht gesetzlich verpflichtend. Der Energieausweis sollte auch nicht zu einer Anlage des Mietvertrages gemacht werden, da er ansonsten zum Vertragsbestandteil wird. Der Mieter kann sich , sollte sich herausstellen, dass die energetischen Angaben im Energieausweis unzutreffend sind, auf Gewährleistungsrechte berufen.

    Für den Eigentümer resultieren aus den Modernisierungstipps im Energieausweis keine weiteren Verpflichtungen – mit Ausnahme der zwingenden Nachrüstungsverpflichtungen. Folgt der Eigentümer jedoch den Sanierungsempfehlungen des Energieausweises steigert er den Wert und die Attraktivität der Immobilie für potentielle Mieter und Kaufinteressenten beträchtlich. Der Staat unterstützt energetische Sanierungen mit zahlreichen Förderprogrammen, die Eigentümern eine kostengünstige Sanierung ermöglichen. Zur Fördermittelsuche.

    Mieter, Käufer oder andere Nutzer von Gebäuden
    Mit dem Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung haben Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen das Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Der Energieausweis dient ausschließlich der Information des künftigen Nutzers. Rechtsansprüche lassen sich aus dem Energieausweis nicht ableiten. Mieter, Käufer oder Pächter erhalten auf einen Blick Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes und einen Eindruck davon, welche Nebenkosten voraussichtlich auf sie zukommen. Die Energieeffizienz wird damit zu einem zentralen Entscheidungskriterium.

    Wenn die tatsächlichen Verbrauchswerte nach Einzug in die Immobilie höher sind, als sie im Energieausweis angegeben wurden, ergibt sich daraus für den Mieter noch kein Recht auf Mietminderung. Der tatsächliche Energiebedarf hängt auch stark von den Verbrauchsgewohnheiten der Nutzer ab. Lediglich wenn der Energieausweis Bestandteil des Mietvertrages ist, kann der Mieter u.U. Minderungen durchsetzen. Der Mieter/Käufer hat ebenso kein Recht auf die Umsetzung der im Energieausweis empfohlenen Modernisierungsmaßnahmen mit Ausnahme der zwingenden Nachrüstungsverpflichtungen. Der Energieausweis kann jedoch von beiden Seiten in den Vertragsverhandlungen als Argument eingesetzt werden: Bescheinigt der Energieausweis geringe Verbrauchswerte, wird der Vermieter/Verkäufer auf die geringen Nebenkosten hinweisen. Ein Energieausweis mit Werten, die sich überwiegend im roten Bereich bewegen, bietet den Mietern/Käufern die Möglichkeit, energetische Sanierungsmaßnahmen vertraglich zu vereinbaren oder die Miete bzw. den Kaufpreis der Immobilie runter zu handeln.

    Quelle: mtc

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