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EnEV

Regelungen zur Verbesserung des Vollzugs der Verordnung

  • Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein. Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Hauseigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf Verlangen ist die Erklärung der zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzulegen.
  • Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprüfungen an heizungstechnischen Anlagen beauftragt (z. B. Prüfung, ob der alte Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurde). Alternativ kann der Eigentümer die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Schornsteinfeger nachweisen.
  • Vorsätzliche und leichtfertige (d.h. grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.


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