- Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dämmung des Daches) steigen die Qualitätsanforderungen: Der Wärmedurchgangskoeffizient U (Wärmedämmwert, U-Wert) darf künftig maximal 0,24 statt bisher 0,30 W/(m²K) betragen.
- Die Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken ist Pflicht bis spätestens Ende 2011.
- Für Klimaanlagen wird eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
